AGB´s

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von 310 I BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

    2. Lieferung, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingung als angenommen.

    3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ihrer Geltung wird ausdrücklich Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

    4. Alle zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich Für den Umfang der mit uns abgeschlossenen Verträge ist ausschließliche der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend.

  2. Angebot/Preise

    1. Unsere Angebote sind freibleibend und

    2. Mit Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die Auftragsannahme erfolgt durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung oder durch

    3. Mündliche Vertragsänderungen werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt

    4. Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Eine evtl. bereits geleistete Gegenleistung werden wir unverzüglich zurückerstatten.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladekosten; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe

  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

  3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt oder ggf. ab Mitteilung der Lieferbereitschaft zu bezahlen.

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Bei Reparaturkosten und Umbauarbeiten an gebrauchten Fahrzeugen sind unsere Preisangaben nur annähernd, wobei sie jedoch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht um mehr als 10 % überschritten werden dürfen, es sei denn, wir hätten für Umbau- und Reparaturarbeiten ausdrücklich Festpreise vereinbart, die als solche gekennzeichnet werden müssen.

  1. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

  • Lieferfristen und Termine

    1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder von uns als verbindlich bestätigt werden.

    2. Sind im Zeitpunkt der Erteilung der Auftragsbestätigung alle technischen Fragen abgeklärt, so beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Soweit der Besteller jedoch erst danach von ihm zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen ä. beibringt oder eine vereinbarte Anzahlung leistet, beginnt die Lieferfrist erst zu diesem Termin.

    3. Sind wir aufgrund höherer Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran gehindert zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, so verlängern sich die Liefertermine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Sollte sich aufgrund oben bezeichneter Störungen ein Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten ergeben, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Unberührt hiervon sind die zu einem früheren Zeitpunkt begründeten gesetzlichen Rücktrittsrechte des Bestellers.

    4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir entweder Versandbereitschaft mitteilen oder der Liefergegenstand unser Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat.

    5. Bei nachträglichen Änderungen des Liefergegenstandes verlängert sich die Lieferfrist

    6. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen ersetzt Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

    7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht verletzt.

    8. Ist der zugrunde liegenden Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder im Sinne von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht der von uns zu vertretenden Lieferverzug auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei jedoch Schadensersatzansprüche des Bestellers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt sind.

  1. Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs auf 5 % des Lieferwerts.

  2. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben Die gem.

  • § 281, 323, 637 BGB vom Besteller zu setzenden Nachfristen betragen mindestens 4 Wochen.

  1. Gefahrübergang

    1. Soweit sich aus Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch nachdem sie unseren Betrieb verlassen hat. Dies gilt auch, sofern wird den Transport mit eigenen Leuten besorgen.

  1. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  1. Mängelrügen und Gewährleistung

    1. Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewährt durch Nachbesserung oder Neuherstellung

    2. Verweigern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung entsprechend Ziff. VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt der Leistung Dies gilt auch, sofern wir die Beseitigung des Mangels und nach Erfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar ist

 

  1. Der Besteller ist nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir die in einem Mangel liegenden Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben

  2. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks/ggf.

Diese kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist und im Falle einer von uns zuzurechnenden Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.

  1. Weitergehende Ansprüche bestehen ansonsten lediglich bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist, erhält der Besteller von uns keine Garantien im Rechtssinne.

  3. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Teile, die einem üblichen Verschleiß

  4. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner eventuell nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  5. Gebrauchtfahrzeuge oder gebrauchte Teile verkaufen wir unter Ausschluss der Gewährleistung, es sei denn, wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.

  6. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

  1. Haftungsbeschränkung

Sofern diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschadens. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlicher Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir überhaupt nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Bestellers.

  • Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Waren durch uns liegt ein Rücktritt vom Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers unter Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

    2. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u. Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    3. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit wir nach unserer Wahl Drittwiederspruchklage erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die Kosten einer Klage oder die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung zu erstatten, können wir diese vom Besteller ersetzt verlangen.

    4. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist der Besteller berechtigt, von uns gelieferte Waren weiterzuveräußern; der Besteller tritt uns jedoch bereits an dieser Stelle alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung berechtigt.

Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wobei wir hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgtretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, ggf. die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  1. Werden unsere Waren durch den Besteller verarbeitet oder umgebildet, so gilt diese Verarbeitung/Umbildung stets als für uns Sofern unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Werden unsere Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Rechnungsendbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt jedoch uns.

  • Verjährung

Unsere Werklohnansprüche oder Kaufpreisansprüche verjähren in fünf Jahren.

  1. Instandsetzungsarbeiten

    1. Schätzung der Reparaturkosten sind entsprechend 2 – 8 unverbindlich, soweit sie von uns nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich erklärt worden sind.

    2. Instandsetzungsarbeiten werden nach verbrauchtem Material und nach Lohnkosten, die von uns einheitlich unter Berücksichtigung unserer Kosten festgesetzt werden, berechnet.

  2. Pfandrecht

    1. Bei Reparaturen, Instandsetzungs-, Pflege- und Kundendienstaufträgen steht uns wegen unserer Forderung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

    2. Das Pfandrecht bezieht sich auch auf Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit dem Für die Androhung der Pfandverwertung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.

  3. Schlussbestimmungen

    1. Erfüllungsort für sämtliche, sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten ist 88441

    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-

    3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder besitzt er öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus

diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

  1. Sollte einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

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